Termini e condizioni generali di ReTecCom GmbH


  1. Geltung der Geschäftsbedingungen

    1. Für jeden durch einen Besteller oder Lieferanten mit ReTecCom geschlossenen Vertrag gelten die nachstehenden Bedingungen und soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB.

    2. Abweichende Bedingungen des Bestellers oder Lieferanten, die ReTecCom nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ReTecCom unverbindlich. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn die ReTecCom in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers oder Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos ausführt bzw. annimmt.

    3. Eine von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Absprache hat dann Gültigkeit, wenn sie von ReTecCom schriftlich bestätigt worden ist. Auf die Schriftform-Erfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.


  2. Angebot, Preis

    1. Von ReTecCom unterbreitete Angebote sind solange unverbindlich, bis die Auftragsbestätigung der ReTecCom dem Besteller zugegangen ist. Bei Abweichungen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung hat der Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit dem Datum des Auftragsbestätigungsschreibens den darin enthaltenen Änderungen zu widersprechen, da andernfalls diese Änderungen als vereinbart gelten. Erhöhen oder reduzieren sich nach Vertragsschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten, so ist die ReTecCom zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn diese veränderten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Das Gleiche gilt bei Unvorhersehbarkeit von tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preisänderungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss in Kraft treten.

    2. Maßgebend für die Lieferpreise sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen (z.B. Verpackung) werden gesondert berechnet.


  3. Liefer- und Leistungszeit

    1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich niederzulegen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche der ReTecCom die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten der ReTecCom oder deren Unterlieferanten eintreten - hat ReTecCom auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ReTecCom, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

    2. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, oder wird ReTecCom von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ReTecCom nur berufen, wenn sie den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

    3. Befindet sich ReTecCom aus einem von ihr zu vertretenden Gründe mit der Lieferung mehr als zwei Wochen im Verzug, hat der Besteller ReTecCom angemessene Nachfrist zu setzen. ReTecCom ist zu Teillieferungen jederzeit auch vorzeitig berechtigt.

    4. Sofern ReTecCom die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und durch den Besteller ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden ist, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Vertrag betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der ReTecCom.


  4. Gefahrübergang, Mängelrüge, Gewährleistung bei gebrauchten Geräten

    1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Bestellung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der ReTecCom verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der ReTecCom unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

    2. Der Besteller muss die Lieferung unverzüglich nach Empfang sorgfältig untersuchen und erkennbare Mängel spätestens innerhalb 5 Tagen nach Eingang der Lieferung mitteilen. Verdeckte Mängel müssen spätestens 8 Tage nach Entdeckung gerügt werden.

    3. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um gebrauchte Geräte, so werden diese verkauft wie besichtigt, ohne Übernahme einer Gewährleistung, dies gilt auch für versteckte Mängel. Die Übernahme einer Gewährleistung für gebrauchte Geräte durch ReTecCom muss ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart werden.


  5. Zahlung

    1. Rechnungen der ReTecCom sind innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der ReTecCom aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum der ReTecCom. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die ReTecCom nicht ausdrücklich stets hierauf beruft.

    2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheits- übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die ReTecCom ab. Die ReTecCom ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die ReTecCom abgetretene Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen wird die ReTecCom nach ihrer Wahl Sicherungsrechte freigeben, wenn und soweit ihr Wert die Forderungen der ReTecCom um 20 % übersteigt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für die ReTecCom. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der ReTecCom nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

    3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der ReTecCom hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

    4. Bei vertragswidrigem Verhaltern des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist ReTecCom berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch ReTecCom liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag zugrunde.

    5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ReTecCom über den Betrag verfügen kann, Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck dem Konto der ReTecCom endgültig gutgeschrieben ist.

    6. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.

    7. Kommt der Besteller mit Zahlungen bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann ReTecCom unbeschadet ihrer Rechte aus Punkt 5.4 dieser AGB, dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Besteller ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist ReTecCom berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt ReTecCom Schadenersatz, so gilt Punkt 7.1 dieser AGB sinngemäß.


  6. Gewährleistung / Haftungsbeschränkung

    1. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, unsachgemäßer Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkzeugen oder sonstigen schadensverursachenden Einflüssen, die nicht auf einem Verschulden der ReTecCom beruhen. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht anders angegeben, 1 Jahr ab Gefahrenübergang. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits bei Gefahrenübergang vorlag, so wird die ReTecCom die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben hiervon unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften.


  7. Abnahme, Sicherheit

    1. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück oder entspricht er nicht seiner Abnahmeverpflichtung, kann ReTecCom dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass ReTecCom nach Ablauf dieser Frist eine Erfüllung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist ReTecCom berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangt ReTecCom Schadenersatz, so beträgt dieser 25% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ReTecCom einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

    2. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder bittet er aus welchen Gründen auch immer um Stundung, so ist ReTecCom berechtigt, vom Besteller Sicherheiten für die fälligen Forderungen und noch nicht erfolgte aber bereits bestellte Lieferungen zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht oder nicht in geeigneter Weise nach, kann ReTecCom vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt ReTecCom Schadenersatz, gilt der vorstehende Punkt 7.1.

  8. Gerichtsstand, Unwirksamkeitsklausel

    1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten gilt als ausschließlicher Gerichtsstand Chemnitz.

    2. Sollte eine Bestimmung hier in den AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


  9. Einkauf

    1. Liegt ReTecCom die schriftliche oder fernschriftliche, vollinhaltliche Bestätigung des Verkäufers nicht spätestens bis zum einzelvertraglich bestimmten Zeitpunkt vor, oder ändert der Verkäufer Bestandteile der Bestellung des Vertrages ab, so ist ReTecCom daran nicht mehr gebunden. Eine abgeänderte Bestätigung des Verkäufers gilt als neues Vertragsangebot, an das der Verkäufer bis eine Woche nach Eingang bei ReTecCom gebunden ist, eine Abnahme durch ReTecCom muss in jedem Fall schriftlich oder fernschriftlich erfolgen.

    2. Der Verkäufer gewährleistet, dass alle von ihm beigebrachten Unterlagen und Dokumente, die von Behörden oder sonstigen Dritten ausgestellt werden (z. B. Ursprungsnachweise, Beförderungsnachweise usw.) echte Urkunden mit Bestandskraft sind.

    3. Die Ware muss nach den Versand- und Verpackungsvorschriften des jeweiligen Warenempfängers sowie entsprechend einzelvertraglichen Vereinbarungen verpackt und gekennzeichnet sein. Jeder aufgrund unzulänglicher Verpackung oder unzureichender Schutzmaßnahmen gegen Klimaschwankungen usw. entstandene Schaden, einschließlich dabei entstehender Kosten des Käufers, geht zu Lasten des Verkäufers. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Die Preise decken alle Leistungen ab, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die vereinbarten Preise abgegolten sind insbesondere die Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Verzollungskosten, Spesen, Lizenzgebühren, Inbetriebnahmen / Abnahmen, Betriebsanleitungen 2-fach sowie alle öffentlichen Abgaben. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, so gelten Ihre derzeitigen Listenpreise mit den handelsüblichen Abzügen. Eine Nachverhandlung bleibt vorbehalten.

    4. ReTecCom behält sich vor, nach ihrem Ermessen jede Ware, sei es beim Verkäufer - auch während des Produktionsvorganges bei einem Dritten - sei es beim Spediteur oder im Lager, zu überprüfen. Maßgebend für die Überprüfung sind die in den Bestellungen festgelegten Warenspezifikationen, die vom Verkäufer unterbreiteten Muster oder sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen und einzelvertraglichen Festlegungen. Festgestellte Fehlmengen (vom Sollinhalt der Verkaufs- oder der Transportverpackung abweichende Mengen) werden bei Rechnungslegung abgezogen. Im Falle der - kostenfreien - Nachlieferung ersetzt der Verkäufer der ReTecCom den festgestellten oder errechneten Fehlbestand bis zu dem einzelvertraglich festgelegten Termin.

    5. Mängelrügen durch ReTecCom gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Ware bei ReTecCom versandt werden. Bei verborgenen Mängeln gilt die Mängelrüge als rechtzeitig erteilt, wenn diese innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung geltend gemacht werden. ReTecCom ist berechtigt, dem Verkäufer die Mängelrüge als rechtzeitig zu erteilen, wenn diese innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung geltend gemacht werden. ReTecCom ist berechtigt, dem Verkäufer die durch die Mängelrüge entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Mangelhafte Waren, die durch ReTecCom bzw. den Warenempfänger festgestellt werden, werden dem Verkäufer entweder auf seine Kosten zurückgesandt oder zur Verfügung gestellt und bis zur Abholung zu seinen Lasten eingelagert. Verlangt ReTecCom Nachbesserung, erhält der Verkäufer eine Frist zur Behebung der Mängel.

    6. Hat der Verkäufer seinen Sitz im Ausland oder führt er die Ware, so obliegt ihm die richtige Deklaration der Ware, die den Zollvorschriften und dem Außenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland entsprechen muss. Er hat ReTecCom für alle Waren, die ihren Ursprung in Staaten der Europäischen Union haben, die Lieferanten - Ursprungserklärungen nach EG - Verordnung 1908/73 in ihrer jeweils gültigen Fassung vorzulegen. Der Lieferant kann ReTecCom auch eine globale Erklärung ausstellen, die ein Jahr Gültigkeit hat. Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller notwendigen Angaben. Für alle Waren, die ihren Ursprung in Staaten der Europäischen Union haben, muss für Lieferungen in Efta - Länder den Exportpapieren eine Präferenzbescheinigung beigefügt werden.